Waffenschein
Wer Schusswaffen führen, das heißt in der Öffentlichkeit die tatsächliche Gewalt ausüben will bedarf der Erlaubnis der Behörde. Er benötigt einen Waffenschein.
Dieser wird für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt und kann maximal zweimal um 3 Jahre verlängert werden. Er kann aber auch kürzer bemessen werden, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis besteht.
Für Personen die in einem Arbeitsverhältnis zum Waffenscheininhaber stehen, kann ein Zusatz enthalten sein, dass auch sie die Waffe führen können, wenn sie körperlich geeignet, sachkundig und zuverlässig sind.
Voraussetzungen für den Waffenschein sind die gleichen wie für die WBK:
- 18. Lebensjahr
- Zuverlässigkeit (d.h. keine Vorstrafen)
- Sachkundenachweis
- Körperliche Eignung
- Bedürfnis
- Haftpflichtversicherung
Einen Waffenschein bedarf nicht, wer:
- mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, befriedeten Besitztum oder
Geschäftsraum oder in dessen Schiessstätte führt,
- die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort an einen anderen verbringt
nicht schussbereit bedeutet: keine Munition in Trommel/Magazin oder Patronenlager
nicht zugriffsbereit bedeutet: die Waffe ist nicht mit wenigen schnellen Handgriffen Anschlag zu bringen(z.B. im verschlossenen Handschuhfach eines Autos).
