Waffenbesitzkarte (WBK)
Anders als der Waffenschein, befähigt die Waffenbesitzkarte nicht zum Führen einer Waffe, sondern lediglich – wie es der Name schon sagt – zu deren Besitz. Regionsabhängig stellen überwiegend Stadt- bzw. Kreisordnungsämter oder Stadt- bzw. Kreispolizeibehörden den Waffenbesitzschein aus. Überall gleich sind die wichtigsten drei Voraussetzungen für den Bewerber:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Der Bewerber muss körperlich, geistig und charakterlich geeignet sein. Darunter fallen auch das Mindestalter von 18 Jahren und die Vorstrafenfreiheit. Bei Zweifeln zur persönlichen Eignung kann ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis gefordert werden.
- Nachweis der Sachkunde. Der Nachweis erfolgt in der Regel nach dem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch eine Prüfung. Auch die erfolgreich abgeschlossene Jägerprüfung wird als Sachkundenachweis anerkannt.
- Nachweis des Bedürfnisses. Eine Waffenbesitzkarte wird nur bewilligt, wenn es für die Erteilung einen vernünftigen Grund gibt. Anerkannt werden Jagdausübung, Sportschießen, Waffensammeln, Tätigkeit als Waffensachverständiger sowie Notwendigkeit des Selbstschutzes.
Es gibt drei verschiedene Waffenbesitzkarten. Die Rote für Waffensammler und –sachverständige gilt für Schusswaffen bestimmter Art, eines bestimmten Sammelgebietes oder für Schusswaffen aller Art; Munitionserwerb ist dagegen nicht vorgesehen. Die Gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen erlaubt den uneingeschränkten Erwerb von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung. Üblich ist aber die Kaufbeschränkung auf höchstens zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten. Die Grüne Waffenbesitzkarte erlaubt den Kauf von maximal zwei Kurzwaffen und acht mehrschüssigen Langwaffen. Jede einzelne der Waffen muss vom Sportschützenverein bewilligt werden.
