Verbotene Eigenmacht

Von verbotener Eigenmacht spricht man, wenn jemand dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, soweit dies nicht vom Gesetz gestattet wird.

 

Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Das Vorliegen verbotener Eigenmacht ist unabhängig vom Recht zum Besitz. D.h. auch gegen den unrechtmäßigen Besitzer darf keine Eigenmacht ausgeübt werden, hier muss der Rechtsweg in Anspruch genommen werden.

 

Verbotener Eigenmacht darf sich der Besitzer wenn er den Täter auf frischer Tat ertappt im Wege der Selbsthilfe des Besitzers erwehren. Gelingt dies nicht, hat er einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Diesen kann er im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Insoweit ist ein weiterer Anordnungsgrund entbehrlich.


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