Unterlassene Hilfeleistung

 

Wer einem Mitmenschen in einer Notlage nicht hilft, macht sich der Unterlassenen Hilfeleistung strafbar, die mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet wird. Doch was sind solche Notlagen? Unglücksfälle, wie ein Verkehrsunfall oder ein andersartiger Unfall (beispielsweise ein Treppensturz) oder auch eine plötzlich und akut in Erscheinung tretende Krankheit, etwa ein Herzinfarkt, gehören zu solchen Notlagen.

 

Der Beobachter muss auch dann helfend eingreifen, wenn eine Notsituation vorliegen könnte, wenn zum Beispiel ein Auto im Straßengraben liegt und sichtbar eine Person sich im Auto befindet. Selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass der Fahrer nur einen seltsamen Ort für ein Nickerchen gewählt hat.

 

Der Mensch muss augenblicklich erkennen können, dass Hilfe erforderlich ist oder sein könnte. Ist dies der Fall, muss er sich auch dann um Hilfe bemühen, wenn bereits andere potenzielle Helfer vor Ort sind.

 

Denn es muss sichergestellt sein, dass dem in Not geratenen Menschen auch sofort geholfen wird. Verzichtet die hilfebedürftige Person bestimmt und bewusst auf Hilfe und rührt dies offensichtlich nicht aus einer psychischen Ausnahmesituation – etwa einem Schock nach einem Autounfall – her, ist kein Eingreifen erforderlich. Entscheidend ist zuletzt auch die Zumutbarkeit der Hilfe. Niemand darf bei seinem Hilfseinsatz eigene wichtige Pflichten verletzen.

 

So sollte eine Fußgängerin mit Kind an einer belebten Straße zwar mit dem Handy Rettungskräfte alarmieren, wenn sie einen schweren Unfall beobachtet, nicht jedoch dem Verunfallten helfen, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass sie ihr Kind nicht mehr beaufsichtigen und vor einem eigenen Verkehrsunfall bewahren kann. Außerdem besteht keine Unterlassene Hilfeleistung, wenn das Eingreifen eine erhebliche eigene Gefährdung bedeuten würde.

 


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