Notwehr
Wer sich in Not befindet, dem ist es gestattet sich gewaltsam daraus zu befreien und gegen seinen Angreifer vorzugehen. Die dabei vorgenommenen Handlungen können durchaus schädigenden Charakter haben, dürfen aber ausschließlich zur Abwehr des Angriffs eingesetzt werden.
Außerdem dürfen sie nur gegen den Angreifer und nicht gegen unbeteiligte Personen gerichtet sein. Richten sie sich doch gegen Dritte, fallen sie in die Kategorie des Notstands. Handelt der Angegriffene in Notwehr und setzt sich gegen seinen Angreifer zur Wehr, sind seine (unter Umständen schädigenden) Handlungen straf- und zivilrechtlich unbedenklich, da sie nur mit der Ziel der Abwehr des Angriffs erfolgen.
Voraussetzung für die Notwehr ist aber zwingend eine gegenwärtige Notwehrlage, also menschliches Verhalten, das einen rechtswidrigen Angriff darstellt, der entweder unmittelbar bevorsteht oder aktuell stattfindet.
