Notstand
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine gefährliche Situation, die nur durch schnellstmögliches Eingreifen beseitigt werden kann. Das Strafgesetzbuch definiert den Notstand als eine Situation, in der sich rechtlich geschützte Interessen in akuter Gefahr befinden und diese Gefahr ausschließlich durch einen Eingriff in oder eine Verletzung von fremden Interessen abgewandt werden kann.
Zugleich ist dieser Begriff ein sogenannter Rechtfertigungsgrund. Wenn dieser besteht, kann entsprechend gehandelt werden, um den Notstand zu beseitigen auch wenn dabei fremde Interessen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Die unter normalen Umständen vorliegende Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens wird dann aufgehoben. Auch wenn es in einer bestimmten Region zu einer kritischen Lage aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder ähnlichem kommt, kann der Staat den Notstand ausrufen, um schneller reagieren zu können. Langwierige behördliche Verfahren werden daraufhin umgangen und verkürzt.
