Nötigung
Nötigung ist eine Straftat nach Paragraph 240 des Strafgesetzbuches. Allein der Versuch ist bereits strafbar. Wird die Straftat tatsächlich begangen, muss der Täter in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Die besondere Schwere der Tat wird in der Regel dann festgestellt, wenn eine andere Person zu sexuellen Handlungen genötigt wurde, eine Schwangere zum Abbruch ihrer Schwangerschaft genötigt wurde oder ein Amtsträger seine Stellung und seine Befugnisse missbraucht. Grundsätzlich wird der Tatbestand der Nötigung vom Gesetzgeber definiert als eine Straftat, bei der ein Mensch durch Gewaltanwendung oder unter Androhung eines Übels zu einer Handlung, zu deren Duldung oder zu deren Unterlassung gezwungen wird.
Ist der Zweck dieses Vorgehens „verwerflich“ ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Verwerflichkeit ergibt sich normalerweise, wenn das Nötigungsziel rechtswidrig ist und körperlicher Druck ausgeübt wird.
