Kleiner Waffenschein

Eingeführt wurde der kleine Waffenschein im Jahr 2002 mit dem neuen Waffengesetz der Bundesregierung. Er berechtigt den Inhaber zum Führen einer Schreckschuss-, Signal- oder Reizstoffwaffe. Das Führen einer Feuerwaffe ist damit nicht gestattet.

 

Unter dem „Führen“ einer Waffe ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, die jemand über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder einem umfriedeten Besitztum hat. Eine solche Waffe einfach erwerben kann dagegen jeder Volljährige, nur der Gebrauch und das geladene und zugriffsbereite Tragen sind an einen Waffenschein gekoppelt.

 

Hier sind die Voraussetzungen im Wesentlichen die gleichen, die erfüllt sein müssen, um den großen Waffenschein zu erlangen. Allerdings ist weder ein Bedürfnis noch eine Haftpflichtversicherung von Seiten des Antragstellers nachzuweisen. Besteh ein zwingender Rechtfertigungsgrund ist das Schießen in der Öffentlichkeit straffrei.


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