Hausverbot

Wird ein Hausverbot ausgesprochen, bedeutet das ein ausdrückliches Verbot des Betretens einer Wohnung, eines Geschäftsraums oder eines eingegrenzten Besitztums. Die Person gegen die das Verbot ausgesprochen wird, muss sich dann vom fremden Besitz fernhalten. Dabei muss die Aussprache nicht an ein konkretes Fehlverhalten geknüpft sein, sondern kann vom Eigentümer, der über das Hausrecht verfügt, auch beliebig und ohne Begründung ausgesprochen werden. Im Fall von Geschäftsräumen, die öffentlich zugänglich sind, ist dies nicht möglich. Ein willkürliches Hausverbot ist dort nicht möglich, sondern muss begründet werden oder es muss durch eine Einlasskontrolle erkennbar sein, dass eine Zugangskontrolle stattfindet.

 

Hausverbote können aber bei Verstößen gegen die Hausordnung oder bei Störungen des Betriebs ausgesprochen werden. Gesetzliche Regelungen für Hausverbote in bestimmten Situationen bestehen allerdings nicht, so dass der Ermessensspielraum des Eigentümers hier recht hoch ist.


Zurück zum Lexikon