Hausrecht

Das Hausrecht beinhaltet die in Artikel 13 Grundgesetz festgeschriebene Unverletzlichkeit der Wohnung und ist eng mit dem Begriff „Hausfrieden“ verbunden. Es steht jedem, ganz gleich ob Gewerbetreibender oder Privatperson auf ihren Grundstückseigentum oder –besitz zu. So kann der Eigentümer Fremden Personen ein Hausverbot erteilen.

 

 

Hält der Betroffene sich dann nicht daran, so macht er sich nach § 123 Strafgesetzbuch des Hausfriedensbruchs strafbar.

 

Hausfriedensbruch § 123 Strafgesetzbuch

 

Wer einen Hausfriedensbruch begeht, verstößt gegen das Hausrecht als Individualrecht. Dieses geschützte Rechtsgut ist im Strafgesetzbuch festgelegt. Darin heißt es, dass niemand die Wohnung oder den umfriedeten Besitz eines anderen ohne dessen Erlaubnis betreten darf. Dieses Vergehen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Geschützt vor widerrechtlichem Eindringen sind aber auch Geschäftsräumen und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst gehören. Darin kann man sich nur aufhalten, wenn eine Befugnis erteilt wurde und solange bis der Eigentümer zum Verlassen des Gebäudes auffordert.

 

Schwerer Hausfriedensbruch § 124 Strafgesetzbuch

 

An einem Schweren Hausfriedensbruch sind in der Regel mehrere Personen beteiligt. Dieser Fall tritt dann ein, wenn sich eine Menschenmenge mit der Absicht zusammenfindet, Gewalttätigkeiten gegen Personen und fremdes Eigentum zu begehen oder sich widerrechtlich auf dem Grund und Boden eines anderen aufhält. Das kann mit bis zu zweijähriger Freiheitsstrafe geahndet werden.


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