Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Dieser Grundsatz wird auch als Verhältnismäßigkeitsprinzip bezeichnet und dient als Abwehrmechanismus gegenüber einem übermäßigen Eingriff des Staates in die Grundrechte seiner Bürger. Insofern ist es ein wichtiges Mittel des Rechtsstaates, das die allgemeine Handlungsfreiheit schützt. Entscheidende Anwendungsbereiche sind das Öffentliche Recht, das Verbraucherschutzrecht, das Verfassungsrecht und das Strafrecht. Es findet stets seine Anwendung, wenn es um den Ausgleich unterschiedlicher Interessen zwischen Bürgern, Interessengruppen, Vereinen, Verbänden und anderen geht.

 

Auf die praktische Anwendung bezogen, bedeutet das, dass jeder Eingriff in das Grundrecht „verhältnismäßig sein muss, also einem bedeutenden öffentlichen Anliegen dienen muss“. Werden Maßnahmen durchgeführt, die diese Bedingung nicht erfüllen, sind sie rechtswidrig. Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme wird aber nicht willkürlich festgelegt, sondern anhand von vier Kriterien näher bestimmt: der Zweck muss legitim sein, die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein, die Maßnahme muss erforderlich sein, so dass es keine geeignete Alternative gibt und sie muss nach der Abwägung aller Vor- und Nachteile angemessen sein.

 


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