Grundrechte

Als Grundrechte werden die im Grundgesetz verankerten Artikel 1 - 19 bezeichnet.

 

Diese Artikel enthalten alle zentralen Rechte, die jedem Bürger oder gesellschaftlichen Zusammenschluss gegenüber einem Staat zustehen. Insofern werden sie auch als Abwehrrechte von Seiten der Bürger gegen den Staat bezeichnet. Das wichtigste: ihre Beständigkeit, ihre Dauerhaftigkeit und ihre Einklagbarkeit sind in jedem Fall durch ihre Verankerung im Grundgesetz garantiert.

 

Die Grundrechte beinhalten die Rechtsgüter:

 

Artikel   1: Menschenrechte - unmittelbar geltendes Recht

Artikel   2: Person und Persönlichkeit

Artikel   3: Gleichheit vor dem Gesetz

Artikel   4: Glaubensfreiheit - Kriegsdienstverweigerung

Artikel   5: Meinungs- und Pressefreiheit

Artikel   6: Ehe und Familie, Mutter und Kind

Artikel   7: Schulwesen, Religionsunterricht

Artikel   8: Versammlungsfreiheit

Artikel   9: Vereins- und Koalitionsfreiheit

Artikel 10: Brief- und Postgeheimnis

Artikel 11: Freizügigkeit

Artikel 12: Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit

Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung

Artikel 14: Eigentum und Erbrecht

Artikel 15: Vergesellschaftung, Gemeinwirt

Artikel 16: Staatsangehörigkeit, Auslieferung

Artikel 17: Petitionsrecht

Artikel 18: Verwirkung der Grundrechte

Artikel 19: Grundrechtsschutz


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