Grundrechte
Als Grundrechte werden die im Grundgesetz verankerten Artikel 1 - 19 bezeichnet.
Diese Artikel enthalten alle zentralen Rechte, die jedem Bürger oder gesellschaftlichen Zusammenschluss gegenüber einem Staat zustehen. Insofern werden sie auch als Abwehrrechte von Seiten der Bürger gegen den Staat bezeichnet. Das wichtigste: ihre Beständigkeit, ihre Dauerhaftigkeit und ihre Einklagbarkeit sind in jedem Fall durch ihre Verankerung im Grundgesetz garantiert.
Die Grundrechte beinhalten die Rechtsgüter:
Artikel 1: Menschenrechte - unmittelbar geltendes Recht
Artikel 2: Person und Persönlichkeit
Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 4: Glaubensfreiheit - Kriegsdienstverweigerung
Artikel 5: Meinungs- und Pressefreiheit
Artikel 6: Ehe und Familie, Mutter und Kind
Artikel 7: Schulwesen, Religionsunterricht
Artikel 8: Versammlungsfreiheit
Artikel 9: Vereins- und Koalitionsfreiheit
Artikel 10: Brief- und Postgeheimnis
Artikel 11: Freizügigkeit
Artikel 12: Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit
Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 14: Eigentum und Erbrecht
Artikel 15: Vergesellschaftung, Gemeinwirt
Artikel 16: Staatsangehörigkeit, Auslieferung
Artikel 17: Petitionsrecht
Artikel 18: Verwirkung der Grundrechte
Artikel 19: Grundrechtsschutz
