Eigentum
Der Begriff hat sich in den vergangenen Jahrhunderten durch die jeweils gültige Rechtsprechung und den gewohnheitsmäßigen Umgang herausgebildet. Gemeint ist mit dem Begriff das umfassende Herrschaftsrecht, welches eine Person über eine Sache ausübt. Die Sache oder der Gegenstand ist der Person juristisch eindeutig zugeordnet. Diese Person kann nach Belieben über die Sache verfügen. Der Eigentümer kann aber mit seinem Eigentum nicht machen, was er will, obwohl es ihm gehört. Er ist an die gültigen Gesetze, Berechtigungen und Rechte gebunden.
So ergibt sich die Gewalt, die der Eigentümer tatsächlich ausüben kann, aus einer Vielzahl von Gesetzen wie dem Mietrecht, dem Kaufrecht, dem Umweltrecht, dem Bodenrecht oder dem Denkmalschutz, dem Tierschutz und den Steuergesetzen. Im Unterschied dazu steht der Besitz, der zwar die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt, sie aber im Gegensatz zum Eigentum weder als Vermögen anrechnen noch sie einklagen kann.
