Diebstahl
Eine Straftat, die sich gegen fremdes Eigentum richtet, kann als Diebstahl bezeichnet werden. Dabei muss es sich um eine fremde bewegliche Sache handeln, die mit der Absicht entwendet wird, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen. Dabei werden juristisch selbst Tiere als „Sache“ bezeichnet. Allgemein handelt es sich um alle körperlichen Gegenstände, die beweglich sind und dementsprechend weggeschafft werden können. Die Definition von „fremd“ umfasst alles, woran zumindest eine andere Person als Miteigentümer beteiligt ist.
Entscheidend für den Tatbestand des Diebstahls ist, dass bei der Wegnahme ein Vorsatz des Täters vorliegen muss. Zudem muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben, sich oder einer anderen Person die entwendete Sache rechtswidrig anzueignen. Die gestohlene Sache muss also in den Besitz eines anderen übergehen, der sie dann als sein Eigentum betrachtet.
