Besitzwehr
Die Besitzwehr fällt im Bürgerlichen Gesetzbuch in die Rubrik „Schutz des Besitesz gegenüber verbotener Eigenmacht“. Somit kann sich der Besitzer dagegen zur Wehr setzen, wenn sein Eigentum in die Gefahr gerät, gestohlen oder beschädigt zu werden. Auf einen Schadensersatzanspruch oder das Notwehrrecht kann sich der Störer dabei nicht berufen.
Allerdings darf Gewalt ausschließlich zum Besitzschutz eingesetzt werden. Dabei muss sie stets verhältnismäßig ausfallen und darf das erforderliche Maß nicht übersteigen. Dabei ist der Besitzer einer Sache nicht erst berechtigt einzugreifen, wenn ihm ein Anderer sein Eigentum verbotenerweise entwendet hat, sondern bereits zuvor. Es ist gesetzlich festgelegt, dass sich der Besitzer mit Gewalt dagegen wehren kann, wenn ihm eine Beeinträchtigung oder Beschädigung seines Besitzes durch Fremdeinwirkung droht.
Wichtig ist, dass in diesem Fall die Gewaltanwendung nicht als widerrechtlich angesehen wird. Hingegen wird sonst jegliche Gewaltanwendung zwischen Konfliktparteien juristisch als nicht zulässig betrachtet, da einzig und allein der Staat das Gewaltmonopol innehat.
