Besitzentziehung

Dieser Tatbestand wird im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, welches sich ausführlich mit dem Thema Sachrecht beschäftigt. Dazu gehören auch mehrere Artikel zum Besitz, welcher als ein tatsächlicher Zustand und nicht als ein Recht beschrieben wird.

 

Trotzdem schützt das BGB den Besitz umfassend, was aus zwei Gründen geschieht. Zum einen soll der allgemeine Rechtsfrieden gewahrt werden, weil das Gewaltmonopol beim Staat liegt. Selbstvollstreckungen, Faustrecht oder die Entwendung eines fremden Besitzes sind nicht zulässig. Zum Anderen wird der Besitz als ein schützenswertes Gut angesehen, welches der Besitzer verteidigen darf. Daher darf ein fremder Besitz nicht entwendet oder entzogen werden. Geschieht dies doch, regelt das BGB diesen Fall von Besitzentziehung im Paragraph 861.

 

Der eigentliche Besitzer hat das Recht seinen Besitz von demjenigen zurückzufordern, der ihn fehlerhaft besitzt. Dieser Anspruch ist aber nur für das erste Jahr nach der Besitzentziehung gültig und betrifft nur den Fall, dass der Besitz unrechtmäßig entwendet wurde.


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