Aggressiver Notstand

Der Sachverhalt des aggressiven Notstands wird im § 904 des BGB beschrieben. Dieser erlaubt den Gebrauch, die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, wenn es zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. Im Paragraph heißt es, dass es in dringenden Notfällen gestattet ist, das Eigentum anderer Personen zu benutzen, wenn es um die Abwendung einer akuten Gefahr geht.  Hier hat der Eigentümer kein Recht, das zu verbieten. Entsteht dabei ein Schaden am Besitz des Eigentümers, kann dieser aber dafür Ersatz verlangen.

 

Allerdings wird im Gesetz eingeschränkt, dass nicht wahllos fremdes Eigentum benutzt werden darf, sondern nur in absoluten Notfällen. Der drohende Schaden, der entsteht wenn nicht gehandelt wird,  muss deutlich größer sein als der Schaden, der am fremden Eigentum entsteht.

 

Beispiel:

 

Auf dem Zugangsweg zu einem Veranstaltungsgelände bemerkt der Wachmann, dass die dieser an einer Stelle eingebrochen ist. Die Stelle ist schwer einzusehen. Er geht zur benachbarten Baustelle, übersteigt den Bauzaun und nimmt sich von dort herumliegendes Absperrband um die Gefahrenstelle abzusichern.

 

Verletztes Rechtsgut:  Besitz/Eigentum

 

Geschütztes Rechtsgut: Gesundheit/ Leben von Besuchern und Passanten


Zurück zum Lexikon